Darf man eine im Internet gekaufte Matratze zurücksenden, wenn man die Schutzfolie bereits entfernt hat? Oder sind Matratzen Hygieneartikel, die, einmal geöffnet, vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof dem EuGH zur Klärung vorgelegt.
Der Käufer war mit der 1.100 Euro teuren Matratze nicht zufrieden. Da er die Schutzhülle entfernt hatte, verweigerte der Online-Händler jedoch die Rücknahme. Er verwies auf die gesetzliche Regelung, wonach bei Hygieneartikeln das Widerrufsrecht mit dem Öffnen der Versiegelung erlischt. Verärgert beauftragte der Kunde für 100 Euro eine Spedition mit dem Rücktransport und verlangte vor Gericht die Erstattung von Kaufpreis und Speditionskosten.
BGH bejaht Widerrufsrecht
Die ersten beiden Instanzen gaben ihm Recht. Sie waren der Ansicht, die Matratze falle nicht unter die Ausnahmeregelung für geöffnete Hygieneartikel. Schließlich lasse sie sich nach einer Reinigung bedenkenlos weiterverkaufen. Der Bundesgerichtshof, bei dem der Fall mittlerweile liegt, tendiert in dieselbe Richtung. Allerdings erwähnt die EU-Kommission in ihrem Leitfaden zur Auslegung der Verbraucherrechte-Richtlinie Auflegematratzen explizit als Beispiel für die Ausnahme vom Widerrufsrecht.
Mit Schutzhülle Probe liegen
Die Richter aus Karlsruhe haben sich daher entschieden, den EuGH um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Sie wollen wissen, ob die Ausnahmebestimmung auch zur Anwendung kommt, wenn sich die Matratze nach gründlicher Reinigung zumindest als Gebrauchtware weiterverkaufen lässt. Trifft dies zu, wollen sie Klarheit, wie eine Verpackung aussehen muss, damit sie als “Versiegelung” gilt. Ferner soll der EuGH aufzeigen, wie ein Händler auf das Erlöschen des Widerrufsrechts hinweisen soll.
Zu welcher Entscheidung die Luxemburger Richter gelangen werden, ist offen. Klar ist aber: Wer sich Ärger ersparen will, lässt die Schutzfolie vor dem Probeliegen der Matratze besser dran.